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BGH 8.8.2012 XII ZR 97/10, NWB 43/2012 S. 3441

Familienrecht | Fortbildung führt nicht zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts

Der Anspruch eines geschiedenen, das gemeinsame Kind betreuenden Ehegatten auf Betreuungsunterhalt (Dauer: mindestens drei Jahre nach der Geburt) verlängert sich u. a. dann, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Hierdurch sollen das Vertrauen in die vereinbarte und auch so gehandhabte Rollenverteilung hinsichtlich der Kinderbetreuung geschützt werden. Die Belastung des betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen (hier: Habilitationsverfahren der beklagten betreuenden Mutter) stellt demnach keinen derartigen elternbezogenen Grund mit der Folge einer Unterhaltsverlängerung dar. Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte von e...