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FG Münster 19.09.2012 10 K 2079/12, NWB 43/2012 S. 3437

Umwandlungssteuer | Keine Hinzurechnungsbesteuerung bei Seitwärtsverschmelzung

Laut dem ist eine Teilwertabschreibung im Fall der Verschmelzung von Schwesterkapitalgesellschaften und späterer Anteilsveräußerung nicht nach § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UmwStG a. F. hinzuzurechnen. Für den Fall einer Verschmelzung siehe § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG a. F. zur Vermeidung einer doppelten Verlustnutzung eine Hinzurechnung bei der übernehmenden Körperschaft vor. Die Anknüpfung der Hinzurechnung an eine Anteilsveräußerung bei vorangegangener Verschmelzung sei dagegen nicht vom Gesetz gedeckt, da dieser Vorgang nicht als Teil der Verschmelzung angesehen werden könne. Eine Ausdehnung des Tatbestands im Wege einer steuerverschärfenden Analogie sei nicht zulässig.

Anmerkung:

[i]Dörr/Loose/Motz, NWB 7/2012 S. 566 Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Das UmwStG 1995 sei als ausgelaufenes...