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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 166/09

Gesetze: FGO § 68, VersStG § 10 Abs. 4

Änderungen auf Grund von § 10 Abs. 4 VersStG

Leitsatz

  1. § 68 FGO verlangt, dass hinsichtlich des ursprünglichen und des neuen VA Identität der Beteiligten und des Besteuerungsgegenstandes besteht und der ursprüngliche VA durch den Erlass des neuen VA seine Wirkung verliert.

  2. Hilft das FA einer Klage dadurch ab, dass es einen Versicherungsteuerbescheid für einen Anmeldungszeitraum aufhebt, weil ein Sachverhalt fälschlicherweise in diesem Anmeldungszeitraum berücksichtigt wurde, und berücksichtigt das FA den Sachverhalt anschließend in dem Versicherungsbescheid für den zutreffenden Anmeldungszeitraum, so wird der Versicherungsbescheid für den zutreffenden Anmeldungszeitraum nicht Gegenstand des Klageverfahrens gemäß § 68 FGO.

Fundstelle(n):
OAAAE-20612

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