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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1041/11

Gesetze: EStG § 43 Abs. 1, EStG § 44 Abs. 1, EStG § 44 Abs. 5, AO § 191 Abs. 1, AO § 167 Abs. 1 S. 1, AO § 155, AO § 33 Abs. 1, AO § 119, AO § 174 Abs. 4, AO § 174 Abs. 5

Keine erneute Anmeldung von Kapitalertragsteuer nach unberechtigter Aufhebung der Anmeldung durch das FA

Kapitalertragsteuer auf Dividenden

Inanspruchnahme des Entrichtungsschuldners durch Haftungs- oder Nachforderungsbescheid

Bestimmtheit

Anwendung von § 174 Abs. 4 AO gegenüber Steuerentrichtungsschuldner einerseits und Steuerschuldner andererseits

Leitsatz

1. Eine Verpflichtung zur erneuten Anmeldung von Kapitalertragsteuer besteht nicht, wenn das FA eine ordnungsgemäße und zutreffende Kapitalertragsteueranmeldung aus Gründen aufgehoben hat, die sich später als unrichtig herausstellen.

2. Das Wahlrecht, einen Entrichtungsschuldner, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, entweder durch Haftungsbescheid oder aber durch Steuerbescheid in Gestalt eines Nachforderungsbescheids in Anspruch zu nehmen, steht der Finanzverwaltung nicht nur in den Fällen zu, in denen die Besteuerungsmerkmale in vollem Umfang geschätzt werden müssen, sondern auch in den Fällen, in denen sachverhaltsbezogen eine Nachforderung geltend gemacht wird.

3. Bei der Nachforderung von Kapitalertragsteuer vom Entrichtungsschuldner geht es um die Schuld des Vergütungsschuldners, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Der Entrichtungsschuldner ist in diesem Falle nicht Steuerschuldner, sondern Haftungsschuldner.

4. Die materiell-rechtliche Gleichbehandlung von Haftungs- und Nachforderungsbescheid hat zur Folge, dass es für die Bestimmtheit und damit die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ausreicht, wenn in ihm der Entrichtungsschuldner, der zugleich Haftungsschuldner ist, bezeichnet ist.

5. Die (originäre) Pflicht des Schuldners der Kapitalerträge zur Anmeldung und Abführung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden gemäß §§ 43 ff. EStG besteht nur im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung einer Gewinnausschüttung.

6. Es spricht einiges dafür, § 174 Abs. 4 AO auch anzuwenden, wenn es nicht um denselben Steuerschuldner, sondern um den Steuerentrichtungsschuldner einerseits und den Steuerschuldner andererseits geht. Der Entrichtungsschuldner ist insoweit nicht Dritter i. S. d. § 174 Abs. 5 AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAE-21017

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