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NWB Nr. 47 vom Seite 3783

Welchen Einfluss haben Schuldner und Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters?

Die Insolvenzverwalterbestellung

Dr. Florian Stapper und Dr. Jörg Schädlich

[i]Pape/Uhländer, Kommentar zum Insolvenzrecht, NWB Verlag Herne 2012 ISBN: 978-3-482-63881-7Ein Schwerpunkt des am in Kraft getretenen Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom (BGBl 2011 I S. 2582) ist die Reform des Verfahrens der Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters. In der Regel werden Insolvenzanträge zu spät gestellt. Während der Gesetzgeber dies bislang etwa durch die Verschärfung der Insolvenzantragspflicht eher repressiv zu ändern versucht hat, sollen notleidende Unternehmen nunmehr positiv zur frühzeitigen Antragstellung motiviert werden. Schuldner können einen eigenen Verwaltervorschlag unterbreiten und Vorgespräche mit dem künftigen Verwalter führen, ohne damit die Unabhängigkeit des Vorgeschlagenen zu gefährden. Gläubiger, die sich im vorläufigen Gläubigerausschuss organisieren, sind an der Verwalterauswahl unmittelbar zu beteiligen. Der nachfolgende Beitrag zeigt die wesentlichen Änderungen der Rechtslage und verdeutlicht deren praktische Bedeutung.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Grundlagen und Reformansatz

[i]Verwalterbestellung erfolgt durch das InsolvenzgerichtDie Bestellung des Insolvenzverwalters obliegt dem zuständigen Richter am Insolvenzgericht (§ 27 Abs. 1, §§ 56 ff. InsO i. V. mit § 18 Abs. 1 Satz 1 RPflG). Das Gesetz geht davon aus, „d...