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BFH 17.7.2012 I B 56, 57/12, StuB 22/2012 S. 876

Keine Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung bei gewinnerhöhender Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags

Hat ein bilanzierendes Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2007 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch genommen, eine Gewerbesteuerrückstellung unter Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags gebildet und muss nach Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums mangels entsprechender Anschaffung der Abzug des Investitionsabzugsbetrags wieder gewinnerhöhend rückgängig gemacht werden, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Zuge der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags keine gegenläufige Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung vorzunehmen ist (Bezug: § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7g Abs. 1 und 3 Satz 2 EStG 2007; § 249 Abs. 1 HGB; § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FGO; § 8 Abs. 1 KStG).

Praxishinweise

Die Höhe der Gewerbesteuerrückstellung ist auf der Basis der objektiven, am Bilanzstichtag vorliegenden Tatsachen a...