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NWB direkt Nr. 48 vom Seite 1244

Unterhalt des volljährigen Kindes

Dr. Wolfram Viefhues

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB SAAAE-22718 Dass minderjährigen Kindern Unterhalt zusteht, ist eine Selbstverständlichkeit. Aber auch nach Eintritt der Volljährigkeit endet die Unterhaltsberechtigung nicht ohne Weiteres. Erst wenn das Kind eine eigenständige Lebensstellung erlangt hat und damit in der Lage ist, wirtschaftlich „auf eigenen Beinen” zu stehen, endet diese Unterhaltspflicht, und die wirtschaftliche Eigenverantwortung des Kindes greift.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Finanzierung der Ausbildung

[i]Anspruch auf angemessene ErstausbildungJedes Kind hat einen Anspruch auf Finanzierung einer seinen Fähigkeiten entsprechenden schulischen und beruflichen Ausbildung, denn die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehören zum Lebensbedarf des Kindes (§ 1610 Abs. 2 BGB). Nach Abschluss seiner Ausbildung hat das Kind seine eigene Lebensstellung erreicht und kann keinen Unterhalt mehr von den Eltern verlangen.

Macht ein volljähriges Kind Unterhaltsansprüche geltend, sind in der Praxis folgende Fragen von Bedeutung:

  • Wird eine begabungsbezogene, angemessene Erstausbildung angestrebt oder liegt eine nicht mehr zu unterstützende Zweitausbildung vor?

  • Ist eine fortbestehende Unterhaltsbedürftigkeit de...