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Finanzgericht Hamburg  v. - 1 K 119/11

Gesetze: EStG § 21 Abs. 2, FGO § 65 Abs. 1, FGO § 65 Abs. 2

Bestimmung der ortsüblichen Miete

Leitsatz

1. Zur Umfang der Substantiierung des Klagbegehrens

2. Unter ortsüblicher Miete ist die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten zu verstehen. Die maßgebliche ortsübliche Miete (für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung) ist vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz im Wege der Schätzung zu ermitteln. Sie ergibt sich grundsätzlich aus dem örtlichen Mietspiegel, ggf. unter Hinzuschätzung von Betriebskosten.

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 1160 Nr. 25
FAAAE-23930

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