NWB Nr. 50 vom Seite 4025

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Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nur eine Möglichkeit,

die für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung erforderliche Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers zu belegen. Die Umsatzsteuerfreiheit fällt somit nicht zwingend weg, wenn der Abnehmer der Ware über keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Auch darf einem Unternehmen, das den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung erbracht und in gutem Glauben gehandelt hat, die Umsatzsteuerbefreiung nicht mit der Begründung versagt werden, der Käufer habe die Waren nicht an einen Ort außerhalb des Versandstaats befördert. Mit diesen, kürzlich ergangenen Entscheidungen weist der Europäische Gerichtshof die Finanzverwaltung hinsichtlich der Nachweispflichten in die Schranken. Damit könnte das Ende der Gelangensbestätigung gekommen sein, stellen Langer/Hammerl auf Seite 4046 fest. – Schranken setzt auch das Sozialgericht Aachen. Seiner Ansicht nach sind Steuerberater in Kindergeldangelegenheiten nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht vertretungsbefugt. Eine Einschränkung, die Schmidt mit guten Argumenten, nachzulesen auf Seite 4100, nicht für gerechtfertigt hält. – Ziel des für den 12. Dezember einberufenen Vermittlungsausschusses ist es, Schranken zu brechen und Blockaden zu lösen. Nachdem der Bundesrat am 23. November mehreren Gesetzesvorhaben die Zustimmung verweigert hat, befinden sich mit dem Jahressteuergesetz 2013, dem Steuerabkommen mit der Schweiz, den Gesetzen zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des Reisekostenrechts, zum Abbau der kalten Progression und zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung jetzt insgesamt fünf Steuergesetze im Vermittlungsverfahren. Ob es bis zur letzten regulären Bundesratssitzung in diesem Jahr am 14. Dezember noch zu einer Einigung kommt, ist fraglich. In dieser Sitzung hat die Länderkammer auch über die geplante Steuerfreiheit für Streubesitzdividenden (s. hierzu Gosch, Seite 4043) sowie die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 zu beschließen. Letztgenannte haben noch einige, für die Praxis bedeutsame Änderungen erfahren, auf die Korn/Strahl auf Seite 4060 aufmerksam machen.

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Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 4025
NWB AAAAE-24117