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BGH 11.10.2012 V ZB 2/12, NWB 50/2012 S. 4041

Wohnungseigentumsrecht | Fortwirken einer Verwalterzustimmung nach Ende des Amts

Erteilt ein Wohnungseigentumsverwalter seine Zustimmung zur Veräußerung einer Wohnung (§ 12 Abs. 1, 3 WEG), bleibt diese Zustimmung auch dann wirksam, wenn sein Amt endet, bevor beim Grundbuchamt ein Umschreibungsantrag gestellt wurde. Im entschiedenen Fall hatte das Grundbuchamt die Eintragung des Käufers mit der Begründung verweigert, es sei nunmehr die Zustimmung des neuen Verwalters notwendig. Dieser Förmelei hat der BGH einen Riegel vorgeschoben und das Grundbuchamt zur Umschreibung verpflichtet. Die gegebene Verwalterzustimmung wirke fort, weil sie eine Entscheidung ersetzt, die – ohne die Übertragung der Zustimmungsbefugnis auf ihn – von den anderen [i]Zur rechtssicheren Formulierung von Eigentümerbeschlüssen Riecke, NWB 20/2012 S. 1671Wohnungseigentümern durch Beschluss zu treffen wäre. Der Verwalter wird damit als Treuhänder und mittelbarer Ste...