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FG Köln Urteil v. - 10 K 2898/10 EFG 2013 S. 231 Nr. 3

Gesetze: EStG § 43b Abs 1, AEUV Art 49, EStG § 44 Abs 5

Haftung

Haftung für Kapitalertragsteuer

Leitsatz

1) § 44 Abs. 5 EStG verstößt nicht gegen Unionsrecht.

2) Eine Gesellschaft handelt in der Regel vorsätzlich oder grob fahrlässig, wenn sie bewusst nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse ihrer Schwestergesellschaft handelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 231 Nr. 3
IWB-Kurznachricht Nr. 5/2013 S. 154
FAAAE-24364

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