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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 1315/2009

Gesetze: AO §§ 46, 46 Abs. 1, 2, 3 InvZulG § 6 Abs. 1 S. 1

Voraussetzungen der wirksamen Abtretung von Ansprüchen auf Investitionszulage

Leitsatz

1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 i.V.m. § 46 Abs. 1 AO können Ansprüche auf Investitionszulage abgetreten werden. Die Abtretung der Ansprüche wird gemäß § 46 Abs. 2 AO jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

2. Eine Abtretungsanzeige ist unwirksam, wenn der Abtretungsgrund nicht angegeben wird. Fehlen Angaben zum Abtretungsgrund völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAE-24376

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