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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 218/11 EFG 2013 S. 241 Nr. 3

Gesetze: UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3UStG § 10 Abs. 1 S. 3UStG § 14cUStG § 15 Abs. 1aEStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 6 Richtlinie 2006/112/EG Art. 16

Keine unentgeltliche Wertabgabe bei kostenloser Überlassung von Mobilfunkgeräten im Rahmen eines Mobilfunkvertrages

erhöhte Provisionszahlung der Mobilfunkgesellschaft als Entgelt von dritter Seite

Leitsatz

1. Die unentgeltliche Lieferung von Handys oder sonstige Elektronikartikel durch den Vermittler von Mobilfunkverträgen anlässlich des Abschlusses eines Mobilfunkvertrages an den Kunden ist keine unselbstständige Nebenleistung zu der von der Mobilfunkgesellschaft erbrachten Netzleistung.

2. Liefert ein Vermittler von Mobilfunkverträgen den Kunden bei Abschluss eines Vertrages kostenlos Handys oder sonstige Elektronikartikel, liegt keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe an die Kunden vor, wenn aufgrund der erhöhten Provisionszahlungen der Mobilfunkgesellschaft an den Vermittler die Zuwendung nicht unentgeltlich ist.

3. Die bei der Vermittlung eines Mobilfunkvertrages für die Handygestellung von der Mobilfunkgesellschaft an den Vermittler gezahlte Zusatzprovision ist Entgelt eines Dritten für die Handylieferung des Vermittlers an die Kunden.

4. Der Drittentgeltcharakter der erhöhten Provision für die Handylieferung geht nicht dadurch verloren, dass die vereinbarten Provisionen nicht an den Preis des abgegebenen Handys gekoppelt sind, sondern pauschal gewährt werden.

5. Aufgrund der Entgeltlichkeit der Handylieferungen sind diese auch keine Geschenke i. S. d. § 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG. Die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge sind daher abziehbar.

6. Soweit der Vermittler für die Handylieferung in seinen Rechnungen das Drittentgelt nicht nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG ausgewiesen hat, hat er weder einen höheren als den gesetzlichen Steuerbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG) noch unberechtigt einen Steuerbetrag ausgewiesen (§ 14c Abs. 2 UStG). Soweit über die Provisionen des Vermittlers durch Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) abgerechnet wird, liegt ebenfalls kein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 10 Nr. 17
DStRE 2013 S. 729 Nr. 12
EFG 2013 S. 241 Nr. 3
KÖSDI 2013 S. 18485 Nr. 8
StBW 2013 S. 57 Nr. 2
Ubg 2013 S. 466 Nr. 7
JAAAE-25271

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