Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB 1/2013 S. 40

Berücksichtigung von Erbschaften bei der Bemessung von ALG II

Bei der Bemessung von ALG II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Einnahmen aus einer Erbschaft sind Einkommen in diesem Sinn. Maßgebend für die Einordnung als wertmäßiger Zuwachs und damit für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist, ob der Erbfall vor der ersten Antragstellung eingetreten ist (dann handelt es sich um Vermögen). Im entschiedenen Fall hatten die Kläger lange vor dem Erbfall einen Erstantrag auf Leistungen gestellt. Für den Monat des Zuflusses der Erbschaft hatten sie jedoch nur darlehensweise Leistungen erhalten, die sie später zurückzahlten. Ihren Zweitantrag auf ALG II begründeten sie damit, die Erbschaft sei Vermögen, also nicht anrechnungsfähig. Dem widersprach das BSG: Die Rückzahlung der darlehensw...