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PiR Nr. 1 vom Seite 32

Private FuE-Zuschüsse

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach

I. Sachverhalt

Hersteller H trifft mit Zulieferer Z folgende Vereinbarung:

  • Z entwickelt in 01 bis 02 eine neue, in den Produkten des H, aber auch denen von Konkurrenten, einsetzbare Komponente K.

  • H bezuschusst Forschung und Entwicklung (FuE) mit 40 %, jedoch maximal 20 Mio €.

  • Nur wenn die Entwicklung gelingt, darf Z den Zuschuss behalten. Für den Fall des Gelingens hat Z die Pflicht (jedoch nicht das Recht), H in den Folgejahren mit der Komponente zu beliefern. Die Belieferung soll im Wesentlichen zu (geplanten) Selbstkosten plus vereinbartem Gewinnaufschlag erfolgen. Die Selbstkosten sind jedoch um den Effekt der von H bezuschussten FuE-Kosten zu mindern.

Am hat Z die Entwicklung erfolgreich abgeschlossen. Bei Z fallen während der Entwicklung folgende Kosten an:

  • 01: Nicht aktivierbare Forschungsaufwendungen 5 Mio €, aktivierbare Entwicklungskosten 15 Mio €.

  • 02: Aktivierbare Entwicklungskosten 20 Mio €.

II. Fragestellung

Wie sind die Zuschüsse bei Z zu verbuchen?

III. Lösungshinweise

1. Analoge Anwendung von IFRIC 18

Explizite Regelungen zu Barzuschüssen von (zukünftigen) Kunden finden sich nur in IFRIC 18. Sie sind aber beschränkt auf Anbieter netzgebundener Leistu...

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

PiR - Internationale Rechnungslegung