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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 06 | Grunderwerbsteuer: Versagung der Steuervergünstigungen nach § 5 bzw. § 6 GrEStG

Nach § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ist die Steuervergünstigung rückgängig zu machen, wenn sich innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf eine Gesamthand der Anteil des Veräußerers am Vermögen der erwerbenden Gesamthand vermindert. Die OFD hat hierzu sehr detailliert Stellung genommen.

Bevor wir zu unserer Rubrik „Aktuelle Urteile” kommen, noch ein letzter Hinweis auf eine sehr detaillierte Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster zur Grunderwerbsteuer. Konkret geht es um die Versagung der Steuervergünstigungen nach § 5 GrEStG beim Übergang auf eine Gesamthand . Sowie nach § 6 GrEStG beim Übergang von einer Gesamthand .

Lassen Sie uns aber vorab bitte den Begriff Gesamthand kurz erläutern.

Gerne! – Als Gesamthand im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes sind anzusehen: eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – sprich eine GbR – , ein nichtrechtsfähiger Verein, eine OHG, eine KG, eine Partnerschaftsgesellschaft und eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung.

Erbengemeinschaften gehören nur dann dazu, wenn sie nach außen gerichtet aktiv werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Beteiligten der ungeteilten Er...