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FG München Urteil v. - 14 K 2756/11

Gesetze: AO § 173, AO § 164

Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung

Leitsatz

1. Eine Tatsache wird nachträglich bekannt, wenn sie das FA im Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens für den Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids noch nicht kannte (, BFH/NV 2010, 2225, m. w. N).

2. Bei Abgabe von zwei (nachträglichen) Steuererklärungen – wie im Streitfall –, in denen abweichende Umsätze und Vorsteuern erklärt werden, liegen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Bei den Steuererklärungen handelt es sich nicht um Erkenntnismittel, die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2013 S. 342
StBW 2013 S. 105 Nr. 3
VAAAE-27331

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