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BFH 29.11.2012 IV R 47/09, NWB 5/2013 S. 258

Bilanzierung | Keine Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare Wirtschaftsgüter

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein Unterschiedsbetrag ist nur für diejenigen Wirtschaftsgüter festzustellen, die in der Steuerbilanz des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Tonnagebesteuerung vorangeht, anzusetzen sind. (2) Ein Feststellungsbescheid, in dem Unterschiedsbeträge für mehrere Wirtschaftsgüter festgestellt werden, enthält einzelne selbständige Feststellungen von Unterschiedsbeträgen, die gesondert angefochten werden können.