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BFH 22.8.2012 X R 36/09, NWB 5/2013 S. 259

Einkommensteuer | Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann auch in einem Ehevertrag vereinbart sein. (2) Mit § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die auch die schuldrechtliche Teilung einer Rente als möglichen steuerrechtlich relevanten Einkünftetransfer akzeptiert.

Anmerkung:

Anders als das Finanzgericht hat der BFH den Abzug der Ausgleichszahlungen aufgrund der ehevertraglichen Regelung zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau anerkannt, obwohl ein Versorgungsausgleich in diesem Ehevertrag ausdrücklich ausgeschlossen war. Er hat damit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG entgegen dem Wortlaut seinem Sinn nach angewandt und damit den Sonderausgabenabzug zugelassen, der bei der Ehefrau nach § 22 Nr. 1b EStG zur Besteuerung als sonstige Einkü...