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NWB BB 2/2013 S. 36

Steuerliche Gleichstellung von Dienst-Fahrrad und -Pkw

Rückwirkend für 2012 werden Dienst-Fahrräder steuerlich wie Dienst-Pkw behandelt. Statt eines Pkw können Mandanten ihren Beschäftigten ein Fahrrad zur Verfügung stellen, welches diese auch privat nutzen können. Dabei muss der Mitarbeiter lediglich 1 % des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Anders als beim Pkw fallen für gefahrene Kilometer keine weiteren Kosten bzw. Steuern an.

Praxistipp

Interessierte Mandanten sollten prüfen, ob es Anbieter gibt, die ihnen bei der Organisation (u. a. bei der Anschaffung, Finanzierung, ggf. Versicherung oder Rücknahme) von Dienst-Fahrrädern helfen, z. B. Leasingunternehmen.

Lukrativ und motivationsfördernd kann das Angebot für Beschäftigte sein, die ohnehin planen, sich ein hochwertiges Rad, etwa ein E-Bike, anzuschaffen...