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LSG Berlin-Brandenburg 20.09.2012 L 2 U 3/12, NWB 6/2013 S. 346

Unfallversicherung | Wegeunfall beim Durchschreiten der Außentür

Ein Arbeitsunfall i. S. der gesetzlichen Unfallversicherung liegt auch dann vor, wenn sich der Unfall nicht direkt bei der versicherten Tätigkeit, sondern auf dem (direkten) Weg zur Arbeit ereignet (sog. Wegeunfall). Nach st. Rspr. des BSG beginnt der versicherte Weg zur Arbeit mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses. Bei der Auslegung der Frage, wann das Merkmal „Durchschreiten der Außentür” genau erfüllt ist, kam es zum Streit. Der Kläger war dabei nach seinen Angaben „beim Verlassen des Hauses mit dem Fuß an einer Schwelle hängengeblieben, von hinten habe die Automatik-Tür den Fuß eingeklemmt und mit dem so fixierten Fuß sei er nach außen vor die Tür gefallen”. Komplexe Verletzungen des Kniegelenks waren die Folge. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall...