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USt direkt digital Nr. 2 vom Seite 9

Abgrenzung der Werklieferungen von den Werkleistungen

IV D 2 – S 7112/11/10001

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom eine Nichtbeanstandungsregelung für die Abgrenzung von Werklieferungen und Werkleistungen bei Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände veröffentlicht (Abschn. 3.8. Abs. 6 UStAE neu). Danach kann davon ausgegangen werden, dass eine Werklieferung dann vorliegt, wenn der Entgeltanteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % des Gesamtentgelts für die Reparatur beträgt. Umgekehrt liegt eine Werkleistung regelmäßig bei einem Materialanteil von bis zu 50 % des Gesamtentgelts vor.

Die Nichtbeanstandungsregelung ist für Umsätze anwendbar, die nach dem ausgeführt werden.

Bisherige Regelung

Eine Werklieferung liegt nach § 3 Abs. 4 UStG vor, wenn die vom leistenden Unternehmer beschafften Stoffe, die er verwendet, keine Zutaten oder sonstige Nebensachen, sondern Hauptstoffe sind. Unter Zutaten oder sonstigen Nebensachen sind nach Abschn. 3.8. Abs. 1 Satz 4 UStAE Lieferungen zu verstehen, die bei einer Gesamtbetrachtung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen. Insoweit ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von EuGH und BFH eine Abgrenzung nach qualitativen Merkmalen vorzunehmen...