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StuB Nr. 3 vom Seite 93

Organschaftliche Ausgleichsposten nur bei einkommenserheblichen Abweichungen von Handels- und Steuerbilanz

Anmerkungen zum

Dr. Kai Tiede

Der I. Senat des BFH ist sich in einer aktuellen Entscheidung zu Ausgleichsposten im Rahmen einer Organschaft treu geblieben und hat – trotz der zwischenzeitlichen Einführung des § 14 Abs. 4 KStG – an seiner bisherigen Rechtsauffassung zu den Ausgleichsposten aufgrund von Mehr- oder Minderabführungen der Organgesellschaft festgehalten und in Teilbereichen fortentwickelt . Im BMF wird das Urteil daher nicht auf große Begeisterung stoßen. Für die Rechtsanwender ergeben sich aus diesem ersten Urteil zu § 14 Abs. 4 KStG hingegen einige wertvolle Hinweise, die zumindest etwas Rechtssicherheit bei den höchst verworrenen organschaftlichen Ausgleichsposten bringen.

Kernfragen
  • Wann sind während einer Organschaft aktive oder passive Ausgleichsposten zu bilden?

  • Liegt im Fall nur verrechenbarer Verluste (§ 15a EStG) der Organgesellschaft aus einer Kommanditbeteiligung eine Mehrabführung vor, so dass ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist?

  • Haben Ausgleichsposten Auswirkungen auf das steuerliche Eigenkapital des Organträgers?

I. Notwendigkeit organschaftlicher Ausgleichsposten

1. Vorliegen von Mehr- oder Minderabführungen

[i]Gehrmann, infoCenter, Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft NWB LAAAB-04863 Kolbe, Mehr- oder Minderabführungen in organschaftlicher Zeit – Die Neuregelung des § 14 Abs. 4 KStG, StuB 2008 S. 29... Weber-Grellet, Erfolgsneutrale Auflösung eines passiven Ausgleichspostens, Endert/Sepetauz, Gewinnabführungen innerhalb einer Organschaft, Prinz, Besonderheiten bei ertragsteuerlicher Organschaft, in: Prinz/Kanzler (Hrsg.), NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht, Herne 2012, Kap. XI Müller, in: Mössner/Seeger (Hrsg.), , Herne 2013, § 14