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BFH 18.9.2012 VI B 9/12, StuB 3/2013 S. 116

Einkommen-/Lohnsteuer | Anwendung der Steuerklasse VI im Rahmen eines Lohnsteuerhaftungsbescheids; Bekanntgabe eines Haftungsbescheids an eine ausländische Kapitalgesellschaft

(1) Die der Haftung nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde gelegte Lohnsteuer ist auch dann nach der Steuerklasse VI zu bemessen, wenn weder eine Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist, noch der Arbeitgeber überhaupt eine Lohnversteuerung vorgenommen hat (Festhaltung an der Senatsrechtsprechung). (2) Durch die BFH-Rechtsprechung ist geklärt, dass das FA berechtigt ist, Prüfungsanordnungen an eine nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft unter dem Namen und in der Form zu richten, die sie sich selbst im Geschäftsverkehr beimisst (vgl. NWB DAAAD-33311, BFH/NV 2010 S. 233). Das gilt ebenso für die Bekanntgabe eines Haftungsbescheids an eine nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft (Bezug: § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 119, § 157, § 191 Abs. 1 AO).