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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12134/11

Gesetze: EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG § 64 Abs. 2 S. 1EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 S. 3EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. e EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 2 EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 1 EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 2 EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 3 EGV 883/2004 Art. 1 Buchst. 1 EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2 EWGV 1408/71 EWGV 574/72

Inländischer Kindergeldanspruch des Vaters von in Portugal bei der Mutter lebenden Kindern vor und nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Leitsatz

1. Für den Fall der Anwendbarkeit der EU-rechtlichen Prioritätsregeln für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen mehrerer Mitgliedstaaten kann der inländische Kindergeldanspruch nicht wegen eines ausländischen Kindergeldanspruchs gem. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG versagt werden.

2. Bezieht der Vater von in Portugal bei der Mutter lebenden Kindern sog. Arbeitslosengeld II, welches nicht als Geldleistung aufgrund einer Erwerbstätigkeit i. S. d. Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 anzusehen ist, so dass sich die Zuständigkeit Deutschlands allein aufgrund des inländischen Wohnsitzes begründet, besteht gem. Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 kein Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn die Kindesmutter in Portugal eine Beschäftigung ausübt. Priorität erlangen danach die durch eine Beschäftigung ausgelösten Ansprüche in Portugal.

3. Der sich ausschließlich auf den inländischen Wohnsitz begründen könnende Kindergeldanspruch des erwerblosen Kindesvaters schließt gem. Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 auch die Zahlung eines sog. Differenzkindergeldes aus.

4. Ein Anspruch auf Differenzkindergeld gem. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004 besteht jedoch nach Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit durch den Kindesvater aufgrund der nunmehr auch aufgrund der Erwerbstätigkeit begründeten Zuständigkeit Deutschlands. Dieser Anspruch wird nicht aufgrund § 64 Abs. 2 EStG ausgeschlossen.

5. Auf die bei doppelter Kindergeldberechtigung geltende Rangfolgenregelung des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG kann sich nur berufen, wer selbst nach § 62 EStG kindergeldberechtigt ist. Die fehlende Kindergeldberechtigung der in Portugal mit ihren Kindern in einem Haushalt lebenden Kindsmutter lässt sich durch die Vorschrift des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 weder fingieren noch ersetzen. Diese sog. Familienbetrachtungs-Vorschrift bezweckt nicht den Ausschluss bestehender Ansprüche.

Fundstelle(n):
DAAAE-28789

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