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NWB Nr. 9 vom Seite 635

Verschärfte Rechtslage bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Syndikus-StB

Mit [i]Anträge als Arbeitshilfen NWB RAAAD-01514und NWB KAAAD-01525ihrer Bestellung sind Syndikus-Steuerberater zwar Mitglied des zuständigen Versorgungswerks, unterliegen als Angestellte aber zugleich auch der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Von dieser können sie sich als Mitglied eines Versorgungswerks und einer berufsständischen Kammer befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Dafür soll nach einer Übereinkunft zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e. V. (ABR) ausreichen, wenn

  • neu bestellte Steuerberater eine Kopie ihrer Bestellungsurkunde dem Befreiungsantrag beifügen,

  • selbständig tätige Steuerberater eine Bestätigung ihrer Kammer vorlegen, die nachweist, dass die Beschäftigung bei dem berufsfremden Arbeitgeber eine berufsrechtlich zulässige Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater ist.

[i]www.stbv-nrw.deDas Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW weist aber jetzt in einer Mitteilung vom auf eine Verschärfung dieser Rechtslage hin. Grund hierfür sind Feststellungen zum Befreiungsverfahren durch Entscheidungen des u. a. Dort hatte die DRV u. a. anlässlich einer Betriebsprüfung eines [i]Ehlers/Henze, NWB 10/2010 S... und Ruppert,