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IWB Nr. 4 vom Seite 123

Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA bei verdeckten Gewinnausschüttungen

BFH, Urteil vom 11. 10. 2012 - I R 75/11 zu Sonderbedingungen bei beherrschenden Gesellschaftern

Benjamin Engel und Lukas Hilbert

Ermittlung und Dokumentation von Verrechnungspreisen für den Austausch von Waren und Dienstleistungen zwischen verbundenen Unternehmen sind für international agierende Konzerne von besonderer Bedeutung. Zur Beurteilung der Angemessenheit von Verrechnungspreisen hat sich international der Fremdvergleichsgrundsatz (Dealing at arm's length-Prinzip) durchgesetzt. Er findet sich auch in Art. 9 des OECD-MA. Die Rechtsnatur dieser Bestimmung war bislang umstritten. In seinem Urteil vom [i]BFH, Urteil vom 11. 10. 2012 - I R 75/11 NWB GAAAE-25888 nahm der erste Senat des BFH Stellung zur seit Langem diskutierten Frage, ob Art. 9 OECD-MA nachgebildete Vorschriften (hier: Art. 6 Abs. 1 DBA Niederlande 1959) Sperrwirkung gegenüber der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG entfalten können, wenn die durch diese Norm angeordnete Einkünftekorrektur mit dem abkommensrechtlichen Fremdvergleichsgrundsatz unvereinbar ist. Der BFH bejahte eine solche Wirkung für den Fall sog. Sonderbedingungen bei beherrschenden Gesellschaftern.

I. Sachverhalt

Klägerin und Revisionsbeklagte war eine inländische GmbH, die im Streitjahr 2004 nationale und internationale Speditionsgeschäfte betrieb. Ihre Geschäftsanteile wurden vollständig von einer niederländischen Kapitalgesellschaft gehalten, d...