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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 74/07 EFG 2013 S. 491 Nr. 7

Gesetze: AO § 119 Abs. 1AO § 125 Abs. 1AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2GrEStG § 1 Abs. 2a S .3 GrEStG§ 6 Abs. 1 GrEStG § 6 Abs. 3

Nichtigkeit eines Änderungsbescheids einer GrESt-Festsetzung wegen fehlender inhaltlich hinreichender Bestimmtheit - hier verneint

Leitsatz

1. Der Änderungsbescheid einer GrESt-Festsetzung ist nicht wegen fehlender inhaltlich hinreichender Bestimmtheit i. S. des § 119 Abs. 1 AO nichtig, wenn er zwar zur Sachverhaltsbezeichnung im Festsetzungsteil eine abweichende (falsche) notarielle Urkundenrollen-Nummer enthält, den dezidierten Erläuterungen des Bescheides und der Benennung der - jedem grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Vorgang eigenen - GrESt-Nr. zweifelsfrei und hinreichend klar entnommen werden kann, welcher GrESt-Bescheid geändert werden soll und welcher Sachverhalt betroffen ist.

2. Die Aufhebung eines GrESt-Bescheides für den vorangegangenen Erwerb des Grundstücks ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO hinsichtlich der (bisherigen) Anrechnung seiner Bemessungsgrundlage auf die Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 918 Nr. 16
BB 2014 S. 670 Nr. 12
DStR 2013 S. 10 Nr. 15
DStRE 2013 S. 626 Nr. 10
EFG 2013 S. 491 Nr. 7
Ubg 2013 S. 404 Nr. 6
SAAAE-30416

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