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BFH 20.11.2012 VIII R 29/10, NWB 11/2013 S. 738

Einkommensteuer | Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz nicht abziehbar

Nach dem können Steuerberatungskosten für die Abgabe von Erklärungen nach dem StraBEG weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abgezogen werden.

Anmerkung:

Der BFH hat sich in seiner Entscheidung zur umstrittenen Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten tragend darauf gestützt, dass das StraBEG fiktive Einnahmen und keine Einkünfte im engen Sinne besteuert und daran anknüpfend Straffreiheit gewährt. Den im Streitfall aus 2004 grds. noch möglichen Sonderausgabenabzug [i]infoCenter „Strafbefreiende Erklärung – Steueramnestie” NWB YAAAB-26811 versagt der BFH, indem er sich über den Gesetzeswortlaut hinwegsetzt und auf die gesetzgeberische Intention rekurriert, die Steuerpflichtigen bei der Erfüllung der schwierigen Erklärungspflichten im (normalen) Besteuerungsverfahren zu entlasten.