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BFH 30.8.2012 IV R 48/09, BBK 6/2013 S. 247

Steuerrecht | Schuldzinsenabzug bei Finanzierung von Umlaufvermögen und Überentnahmen

Der Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen ist nach § 4 Abs. 4a EStG beschränkt, wenn der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat. Die Beschränkung gilt auch bei der Finanzierung von Umlaufvermögen im Rahmen einer Betriebsgründung. Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG gilt nur für die Finanzierung von Anlagevermögen.

Der [i]Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen sachgerechtBFH hält die Differenzierung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen in § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG für sachgerecht. Denn das – nicht begünstigte – Umlaufvermögen ist zum alsbaldigen Verkauf bestimmt, so dass die investierten Gelder bald wieder frei werden .

Hinweis:

Das [i]Richtige Zuordnung zum Anlagevermögen Urteil zeigt die Bedeutung der zutreffenden Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- und Umlaufvermögen. Im Streitfall hatten die Kläger aber keine Wahl, da sie gewerbliche Grundstückshändler waren. Sie mussten also die zum Verkauf be...