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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5347/09

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG § 4 Nr. 22 Buchst. bUStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1 EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 2 EWGRL 388/77 Art. 19 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

Umsatzsteuerpflicht der Mitgliedsbeträge eines gemeinnützigen Sportvereins

Umsatzsteuerbefreiung der Teilnahmegebühren aktiver Sportler an sportlichen Veranstaltungen eines Vereins

keine Berücksichtigung von Spenden, Zuschüssen und Subventionen bei der Vorsteueraufteilung eines Sportvereins

Leitsatz

1. Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins sind als Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen umsatzsteuerbar und -pflichtig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen besteht. Insoweit ist unerheblich, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.

2. Teilnahmegebühren, die ein gemeinnütziger Sportverein bei der Durchführung von sportlichen Wettkämpfen und Veranstaltungen von den hierbei aktiven Sportlern vereinnahmt, sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist anders als bei dem Ausschlusstatbestand des Art. 13 Teil A Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG nicht möglich.

3. Unter „sportlicher Veranstaltung” i.S.v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ist eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme lediglich eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder nur eine konkrete Dienstleistung, wie z.B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat.

4. Erzielt der Sportverein umsatzsteuerpflichtige Umsätze (hier: Mitgliedsbeiträge) sowie steuerfreie Umsätze (hier: aus sportlichen Veranstaltungen), so haben bei der erforderlichen Aufteilung der Vorsteuern aus Eingangsleistungen Spenden, Subventionen, echte Zuschüsse und ähnliche Zuwendungen außer Betracht zu bleiben (Anschluss an Urteil des Schleswig-Holsteinischen ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBW 2013 S. 296 Nr. 7
MAAAE-31442

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