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StuB 6/2013 S. 234

Bestimmung des Geschäftswerts bei Übertragung von Kommanditanteilen im Wege der Erbfolge

Ebenso wie im Falle des Verkaufs von Kommanditanteilen bei der Ermittlung des Geschäftswerts (für die notarielle Beurkundung) allein das Aktivvermögen zugrunde zu legen ist, greift auch für den Übergang von Kommanditanteilen im Wege der Erbfolge das entsprechende Schuldenabzugsverbot des § 18 Abs. 3 KostO. Maßgeblicher kostenrechtlicher Gegenstand bei der Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft ist nämlich nicht das Gesamthandsvermögen oder eine hieran bestehende Beteiligung, sondern die Mitgliedschaft als solche mit der Folge, dass Verbindlichkeiten, die am Gesamthandsvermögen bestehen, insofern auch nicht auf dem Kommanditanteil lasten, sondern bei der Bewertung der Beteiligung zu berücksichtigen sind (vgl. NWB XAAAD-35079;