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StuB 6/2013 S. 235

Überleitung eines Vermächtnisanspruchs auf Sozialhilfeträger zwecks Ausschlagung

Wird im Interesse eines behinderten Sozialhilfeempfängers im Rahmen eines sog. Behindertentestaments die Vermächtnislösung gewählt, bei der das behinderte Kind nicht Erbe, sondern lediglich Vermächtnisnehmer (§ 2191 BGB) werden soll, sind die zugedachten Zuwendungen nicht als einzusetzendes oder verwertbares Vermögen i. S. der §§ 82 ff. SGB XII anzurechnen. Dann bleibt weiterhin offen, ob dem Sozialhilfeträger der an sich grds. auf ihn überleitungsfähige Vermächtnisanspruch auch dann zusteht, wenn er nur dem Zweck dienen soll, dass Vermächtnis auszuschlagen und nachfolgend die Pflichtteilsansprüche des behinderten Erben geltend zu machen. Denn jedenfalls das Recht auf Ausschlagung eines Vermächtnisses ist nach h. M. als höchstpersönliches Recht bzw. Gestaltungsrecht nicht nach § 93 SGB XII auf den Sozialhilfeträger überleitungs...