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StuB Nr. 6 vom Seite 223

Abgabenrechtliche Haftungsfragen in der aktuellen Rechtsprechung des BFH

Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

I. Einführung

Die Finanzverwaltung verfügt über das Privileg, gem. § 191 Abs. 1 Satz AO den Haftungsschuldner durch Duldungsbescheid (Haftungsbescheid) in Anspruch zu nehmen. Der – möglicherweise nur vermeintliche – Haftungsschuldner wird damit in die Defensive gebracht, da er sich gegen den Haftungsbescheid im Einspruchs- und gegebenenfalls Klageverfahren zur Wehr setzen muss.

Der Erlass eines Haftungsbescheids ist eine Ermessensentscheidung. Die Finanzbehörde hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 5 AO). Die Finanzverwaltung prüft auf der ersten Stufe, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftung erfüllt sind und sodann auf der zweiten Stufe, ob die für eine Haftung in Betracht kommende Person in Anspruch genommen wird (vgl. Tipke/Kruse-Loose, AO/FGO – Kommentar, § 69 AO Rn. 46). Die Entscheidung der Finanzverwaltung ist gerichtlich lediglich auf Ermessensfehler (Ermessenüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar (so NWB YAAAB-21069, BStBl 2004 II S. 579 ff. = Kurzinfo StuB 2004 S. 524 NWB SAAAB-64611).

Die Verwaltung muss die Ermessensentscheidung im Haftungsbescheid, spät...BStBl 1981 II S. 493BStBl 1988 II S. 170