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FG Münster 31.01.2013 3 K 1321/11 Erb, NWB 13/2013 S. 901

Erbschaftsteuer | Steuerbefreiung eines Familienheims

Nach dem setzt die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG voraus, dass der Erwerber das Haus unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Im Streitfall hat der Kläger von seinen Eltern ein Grundstück in D geerbt, auf dem sich ein Einfamilienhaus befand, welches der Kläger wegen einer aus beruflichen Gründen bestehenden Residenzpflicht – der Kläger war als Professor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an der Universität in U beschäftigt – nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen konnte. Mit seiner Erbschaftsteuererklärung begehrte der Kläger die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Er gab an, dass es sich bei dem Grundstück in D um ein Familienheim im Sinne der Vorschrift handele, eine Selbstnutzung aus objektiv zwingenden Gründen jedoch nicht möglich gewesen sei. Das Finanzamt gewährt...