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BVerfG 19.03.2013 2 BvR 2155/11, NWB 13/2013 S. 904

Strafprozessrecht | Zulässigkeit einer Verständigung („Deal”) im Strafprozess

Die seit 2009 in der Strafprozessordnung geregelte Verständigung im Strafprozess (§ 257c StPO) verstößt nicht per se gegen das Grundgesetz. Allerdings besteht in der Praxis ein erhebliches Vollzugsdefizit, so das BVerfG. Dieses muss der Gesetzgeber sorgfältig im Auge behalten. Sollte sich die Praxis weiterhin in erheblichem Maße über die gesetzlichen Regelungen hinwegsetzen, muss dem der Gesetzgeber entgegenwirken. Anderenfalls träte ein gesetzeswidriger Zustand ein. Unzulässig sind insbesondere beschönigend als „informelle Absprachen” bezeichnete Vorgehensweisen, bei der Transparenz und Dokumentation der Verständigung nicht gewährleistet sind. Die Ursache des [i]Zu Beratungsrisiken beim steuerstrafrechtlichen Deal Beyer, NWB 9/2013 S. 625festgestellten Vollzugsdefizits ist nicht die gesetzliche Regelung selbst, sondern die sich mit der Begründung fehlender Praxistaugl...