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StuB 7/2013 S. 274

Keine Pflicht zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen eines Schiffsfonds

Gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisierten Schiffsfonds können nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Mit dieser Entscheidung wies der BGH die auf Rückforderung gerichteten Klagen der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Beteiligungsgesellschaften gegen ihre Kommanditisten zurück. Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden (hier: rund 92.000 €), lasse einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen sei und damit die Einlage insoweit den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gelte (§ 172 Abs. 4 HGB), betreff...