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StuB 8/2013 S. 316

Jobcenter trägt Mietzuschlag wegen Badmodernisierung

Vereinbart ein ALG-II-Bezieher mit seinem Vermieter ohne Hinzuziehung des Jobcenters eine Badmodernisierung mit der Folge eines monatlichen Mietzuschlags (hier: 29,27 €), muss der Träger der Grundsicherung die erhöhten Unterkunftskosten erbringen, solange sich diese noch innerhalb der kommunalen Angemessenheitsgrenzen bewegen. Das Jobcenter hatte dies unter Verweis auf die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abgelehnt, die besagt, dass nur der bisherige Bedarf anerkannt wird, wenn sich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. Die Regelung sei analog anwendbar, weil es auch zu einer vom Gesetzgeber unerwünschten Erhöhung der Unterkunftskosten kommen könne, wenn wie hier ein mit qualitativ ausreichendem Wohnraum versorgter Leis...