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BFH 23.1.2013 I R 35/12, StuB 8/2013 S. 310

Kein mehrfacher „Sockelbetrag” von 1 Mio € gem. § 10d Abs. 2 EStG im mehrjährigen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 KStG

Auch im mehrjährigen Besteuerungszeitraum der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 1 KStG ist der sog. Sockelbetrag der Mindestbesteuerung von 1 Mio € (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG) nur einmal und nicht mehrfach – für jedes Kalenderjahr des verlängerten Besteuerungszeitraums – anzusetzen (Bezug: § 11 Abs. 1, 6 und 7 KStG 2002; § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002).

Praxishinweise

Wird ein unbeschränkt Stpfl. i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG nach der Auflösung abgewickelt, so ist nach § 11 Abs. 1 KStG der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen. Mit Wirkung ab dem VZ 2004 verschärfte der Gesetzgeber die Beschränkung des überperiodischen Verlustabzugs nach § 10d Abs. 2 EStG 2002 n. F. Verluste, die weder im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung noch im Wege des Verlustrücktrags ausgeglichen werden konnten, sind...