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FG Düsseldorf Urteil v. - 7 K 3506/12 F

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1, EStG § 23 Abs. 3 Satz 4

Keine Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten, wenn sie nicht mit der Erzielung von Einkünften, sondern mit dem Verkauf von Immobilien im Zusammenhang steht

Leitsatz

Eine anlässlich der Veräußerung vermieteter Immobilien gezahlteVorfälligkeitsentschädigung kann auch unter Berücksichtigung des , BFHE 237, 368, nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn die zehnjährige Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen bereits abgelaufen ist und der Erlös aus der Veräußerung ausreicht, um das zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen abzulösen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2013 S. 1628
StBW 2013 S. 536 Nr. 12
TAAAE-34801

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