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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 2 V 90/12 EFG 2013 S. 1181 Nr. 14

Gesetze: UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 17 Abs. 1 S. 7, UStG § 2, UStAE Abschn. 17.1, InsO § 21 Abs. 2, InsO § 55 Abs. 2, InsO § 55 Abs. 4, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 3

Umsatzsteuerberichtigung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter bei Vereinnahmung von Entgelten für vom Schuldner noch vor Anordnung der vorläufigen Verwaltung bewirkte Leistungen

Sicherheitsleistung bei gerichtlicher Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob während der Zeit der vorläufigen starken Insolvenzverwaltung vereinnahmte Entgelte für Leistungen, die der Schuldner noch vor Anordnung der vorläufigen (schwachen) Verwaltung ausgeführt hatte, in den Voranmeldungszeiträumen ihrer Vereinnahmung durch (erneute) Berichtigung der Voranmeldungen zu versteuern sind.

2. Die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn der Ausgang des Verfahrens ungewiss und die Durchsetzung der Steueransprüche bei einem Misserfolg der Klage aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gefährdet ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1181 Nr. 14
CAAAE-34811

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