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StuB 9/2013 S. 353

Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

Der BFH hatte mit Beschluss vom - V R 29/10 NWB XAAAE-03570 (BStBl 2012 II S. 441 = Kurzinfo StuB 2012 S. 371 NWB EAAAE-08938) beim EuGH angefragt, ob ein Unternehmen, dessen Inhaber und Mitarbeiter sich zur Erlangung von Aufträgen möglicherweise wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung strafbar gemacht haben, aus den zur Abwehr dieser Vorwürfe angefallenen Strafverteidigungskosten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Hierzu hat der „Becker”, entschieden, dass Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, diesem Unternehmen keinen Anspruch auf Abzug der dafür geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer eröffnen.