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FG München 4.4.2013 5 V 830/13, NWB 21/2013 S. 1629

Finanzgerichtsordnung | Drohen der Vollstreckung

Nach dem droht die Vollstreckung i. S. des § 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO nicht schon, wenn nach dem Rhythmus der behördlichen Mahn- und Rückstandsanzeigenläufe mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen ist, sondern erst, wenn die Finanzbehörde konkrete Schritte zur Durchführung der Vollstreckung ankündigt oder bereits ergriffen hat.