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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2625/11 VSt

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 4, StromStG § 9 Abs. 4 Satz 1, StromStG § 9 Abs. 6 Satz 1, StromStG § 9 Abs. 6 Satz 2

Stromsteuer: Personenbezogenheit der Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG – Keine Erstreckung auf Beteiligungsunternehmen – Erlaubnis als Voraussetzung für die Steuerbegünstigung

Leitsatz

  1. Bei einer nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG erteilten Erlaubnis handelt es sich um eine personenbezogene Rechtsposition.

  2. Die einer GmbH erteilte Erlaubnis erstreckt sich in personeller Hinsicht daher nicht auch auf die in Ihrem Beteiligungsbesitz befindlichen rechtlich selbständigen Unternehmen.

  3. Fehlt eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG, führt dies zum Ausschluss der Steuerbegünstigung, selbst wenn die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Entnahme von Strom vorgelegen haben sollten (vgl. BFH-Rspr.).

  4. Dies gilt auch, wenn der Weiterleistung des Stroms ein Werkvertrag zugrunde liegt.

Fundstelle(n):
YAAAE-35900

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