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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 1469/11

Gesetze: EStG § 50a

Steuerabzug für ausländische Künstler

Leitsatz

1. Eine künstlerische Tätigkeit kann auch vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist.

2. Wenn eine Person live auf der Bühne singt, den Auftritt moderiert und den Kontakt zum Publikum hält, sind auch die Darbietungen der Personen, die mit auf der Bühne stehen und den Eindruck erwecken, ein Instrument zu spielen, während die Musik im Playback-Verfahren abgespielt wird, als künstlerische Leistung anzusehen, da es auch eine entsprechende schauspielerische Leistung erfordert, um glaubhaft den Eindruck zu erwecken, live zu spielen und damit Teil der Aufführung zu sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAE-35914

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