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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 10 | Grundstückshandel: Zwangsweise erfolgte Veräußerungen sind einzubeziehen

Bei der Prüfung der Drei-Objekt Grenze, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sind nach einem aktuellen Urteil des BFH Veräußerungen zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung einzubeziehen. Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich.

In unserer November-Ausgabe 2011 hatten wir Sie über ein interessantes Verfahren zum gewerblichen Grundstückshandel informiert.

Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt grundsätzlich vor, wenn innerhalb von rund fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden, die innerhalb der letzten fünf Jahre erworben wurden. Dann wird unterstellt: Von Anfang an bestand eine Veräußerungsabsicht.

Das Finanzgericht Münster hatte damals entschieden: Bei der Prüfung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, sind Veräußerungen zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung nicht einzubeziehen. Der BFH hat das aktuell leider anders gesehen:

Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind – so der III. Senat des BFH – unerheblic...