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NWB BB 7/2013 S. 197

Arbeitsrecht: Kündigung muss Termin enthalten

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und einen konkreten Termin oder ein Datum enthalten. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Das hat das ArbG Leipzig entschieden (Az. 2 Ca 3972/12).

In diesem Fall hatte ein Unternehmen etwa 100 Mitarbeitern betriebsbedingt gekündigt, ohne Angaben zum Termin zu machen. Das Gericht befand, dass es nicht Aufgabe der Mitarbeiter sein könne, herauszufinden, zu welchem Termin der Arbeitgeber die Kündigung gewollt haben könne.