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StuB 12/2013 S. 476

Eröffnung in anderer Verfahrensart

Das Insolvenzgericht ist bei einem Eigenantrag des Schuldners an die von ihm gewählte Verfahrensart (hier: Verbraucherinsolvenzverfahren) gebunden und darf das Verfahren nicht in einer anderen Verfahrensart (Regelinsolvenzverfahren) eröffnen. Die Eröffnung in einer anderen Verfahrensart beschwert den antragstellenden Schuldner ebenso wie die Überleitung eines antragsgemäß eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren im Hinblick auf die strukturellen Unterschiede zwischen beiden Verfahrensarten. Dem Schuldner steht in beiden Fällen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (§ 34 Abs. 1 InsO). Demgegenüber steht dem Gläubiger ein Beschwerderecht auch nicht mit dem Ziel zu, ein auf Eigenantrag des Schuldners eröffnetes Verbraucherinsolvenzverfahren als Re...