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BFH 28.2.2013 VI R 58/11, StuB 12/2013 S. 473

Einkommen-/Lohnsteuer | Freiwillige Zahlung der ehemaligen Muttergesellschaft des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer

(1) Die Zuwendung eines Dritten kann ausnahmsweise Arbeitslohn sein, wenn sie als Entgelt für eine Leistung beurteilt werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. (2) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i. V. mit § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG i. d. F. des JStG 2010 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit danach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, rückwirkend ab dem VZ 2007 auf einen Jahresbetrag von 1.250 € begrenzt wurde (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i. V. mit § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG i. d. F. des JStG 2010).

Praxishinweise

Ob die Zuwendung eines Dritten durch das Dienstverhältnis veranlas...