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BFH 28.2.2013 VI R 6/12, StuB 12/2013 S. 473

Einkommen-/Lohnsteuer | Berufsausbildung i. S. der §§ 9 Abs. 6 und 12 Nr. 5 EStG

Weder die erstmalige Berufsausbildung i. S. des § 12 Nr. 5 EStG noch die i. S. des § 9 Abs. 6 EStG setzen ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom - VI R 52/10 NWB JAAAD-98389, BStBl 2012 II S. 825 = Kurzinfo StuB 2012 S. 81 NWB RAAAE-00283; Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Praxishinweise

Nach § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BeitrRLUmsG) sind Aufwendungen des Stpfl. für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Entsprechendes regelt § 4 Abs. 9 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG für Betriebsausgaben. Die...